Satzung

Satzung des SV Vaalia Vaale 1925/78 e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Grundsätze

§ 4 Eintritt der Mitglieder

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

§ 6 Ausschluss der Mitgliedschaft

§ 7 Mitgliedsbeitrag

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Vorstand § 9a Wahlen

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

§ 11 Mitgliederversammlung

§ 12 Beschlussfassung, Satzungsänderung

§ 13 Beurkundung der Versammlung

§ 14 Haftung

§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 16 Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „SV Vaalia 1925/78 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Vaale. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein pflegt und fördert den Amateursport. Der Verein bejaht die freiwillige, selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe und strebt die Verwirklichung der in den Richtlinien des Landesjugendamtes geforderten Bedingungen an.

§ 3 Grundsätze

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen der Unterschrift der Erziehungsberechtigten im Aufnahmeantrag.
  5. Für die Aufnahme von Mitarbeitern eines sich auflösenden / aufgelösten, an den SV Vaalia anschließenden Vereins, bedarf es keiner Beitrittserklärung. Die Mitglieder des bisherigen Vereins können mit ihrer Zustimmung zum Mitglied im SV Vaalia / neuen Verein berufen werden. Diese Berufung zum Mitglied im SV Vaalia / neuen Verein muss den Mitgliedern des bisherigen Vereins öffentlich mitgeteilt werden. Das zur Berufung notwendige Einvernehmen dieser Mitglieder wird bei Schweigen nach angemessener Zeit als stillschweigend erklärt angesehen.
  6. Über die Aufnahme / Berufung entscheidet der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und kann nur zum Quartalsende erfolgen.

§ 6 Ausschluss der Mitgliedschaft

  1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  3. Der Vorstand hat den Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied schriftlich im
    eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, der halbjährlich (Februar / August) im Voraus zu zahlen ist. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt für einzelne Sparten individuelle Zusatzbeiträge zu erheben.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Vorstandsmitglieder müssen am Tage ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

a)
Der Vorstand arbeitet:

  1. als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Jugendwart/in.
  2. als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem/der ersten, zweiten, dritten und vierten Beisitzer/in.

b)

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die 2. Vorsitzende seine/ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden ausüben.
  2. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es betragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§ 9a Wahlen

1.Wahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gem. §§ 11 und 12 der Satzung wie folgt gewählt:

1.In Kalenderjahren mit gerader Endziffer:

a) der/die 1. Vorsitzende
b) der/die Kassenwart/in
c) der/die Jugendwart/in
d) der/die erste und der/die vierte Beisitzer/in

  1. In Kalenderjahren mit ungerader Endziffer:

a) der/die 2. Vorsitzende
b) der/die Schriftführer/in
c) der/die zweite und der/die dritte Besitzer/in

2.Wahl der Kassenprüfer/innen

1.Der/die gewählte zweite Kassenprüfer/in ist gleichzeitig nach Ablauf eines Jahres für ein weiteres Jahr als erste/r Kassenprüfer/in gewählt.
2.Der/die zweite Kassenprüfer/in ist jedes Jahre neu zu wählen.

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 10.000,- EUR (in Worten: zehntausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Bekanntgabe geschieht durch Aushang im Informationskasten am Sportlerheim, Immenhagen.

§ 12 Beschlussfassung, Satzungsänderung

  1. Jedes auf der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand gem. § 9 b Ziff. 1 der Satzung. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  2. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins (§ 2) betreffen, sind nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder zu beschließen.

§ 13 Beurkundung der Versammlung

  1. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  2. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14 Haftung

Der Verein haftet nicht für zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachte Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke ohne Zusammenführung mit einem anderen Verein fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Vaale zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit zu verwenden hat.

Bei der Auflösung des Vereins, verbunden mit einer Zusammenführung mit einem anderen Verein, ist der aufnehmende Verein / neue Verein Anfallberechtigter des Vereinsvermögens.

Die Satzungsänderung erfolgte gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung laut Protokoll vom 24.03.2023

Vaale, den 24.03.2023


gez. Christopher Katzki
(1. Vorsitzender SV Vaalia)